Schwarzwildgatter Lippstadt

(gem. den Leitlinien für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zur Schwarzwildjagd in eigens dafür betriebenen Schwarzwildgattern)

 

Allgemeines

  1. Der Hundeführer bestätigt schriftlich mit der Anmeldung die Kenntnisnahme und sein Einverständnis mit der Gatterordnung.
  2. Über die Zulassung der Hunde zur Arbeit entscheidet der Gattermeister bzw. Übungsleiter.
  3. Das Fotografieren und Fertigen von Filmaufnahmen im Gatter sind untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Geschäftsführung bzw. der Gattermeister.
  4. Hundeführer, die die Gatterordnung nicht beachten und den Anordnungen des Gattermeisters/Übungsleiters nicht Folge leisten, werden von der Arbeit im Gatter ausgeschlossen.
  5. Für die Benutzung des Gatters werden Gebühren im Rahmen der Kostenordnung erhoben.

 

Haftung

  1. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die dem Hundeführer oder dem Hund während der Ausbildung und Prüfung des Hundes entstehen.
  2. Der Hundeführer haftet für Schäden, die er oder sein Hund Dritten gegenüber verursacht. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist erforderlich.

 

Anforderungen an die Hunde

  1. Zugelassen werden Jagdhunde, die auch an Prüfungen im Bereich des JGHV teilnehmen dürfen. Andere Jagdhunde dieser Rassen und deren Kreuzungen können zugelassen werden.
  2. Der vorgestellte Hund ist klinisch gesund, körperlich der Arbeit im Gatter gewachsen und verfügt über einen ausreichenden Impfschutz (Tollwut, Staupe, H.C.C., Parvovirose, Leptospirose), der mit dem Impfausweis belegt wird.
  3. Jagdhunde, die über keinen ausreichenden Grundgehorsam verfügen, werden nicht zugelassen. Die Entscheidung trifft der Gattermeister/Übungsleiter.
  4. Der vorgestellte Hund ist eindeutig durch einen Chip oder eine Tätowierung, die mit dem Impfausweis übereinstimmt, gekennzeichnet.

 

Anforderungen an die Hundeführer

  1. Der Hundeführer muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Er muss Eigentümer des Hundes oder zur Führung des Hundes bevollmächtigt sein.
  2. Der Hundeführer versichert mit der Anmeldung, dass der Hund für die Schwarzwildjagd vorgesehen ist.
  3. Es sind alle relevanten Angaben über den Hund sowie Vorkommnisse mit dem Hund, insbesondere mögliche Traumatisierungen durch Verletzungen bei der Schwarzwildbejagung, mitzuteilen.
  4. Der Hundeführer und der Hund müssen mit der Arbeit an der langen Feldleine – auch in schwierigem Gelände – vertraut sein.
  5. Der Hundeführer muss physisch in der Lage sein, seinen Hund im Gatter zu führen. Das Führen des Hundes unter Alkohol-/Betäubungsmitteleinfluß ist nicht zulässig. Im Gatter herrscht Rauchverbot.

 

Rahmenbestimmungen zum tierschutzgerechten Betreiben des Schwarzwildgatters

  1. Es arbeitet immer nur ein Hund am Schwarzwild, und zwar ausschließlich in Anwesenheit des Hundeführers, des Gattermeisters/Übungsleiters und ggf. autorisierter Dritter (z.B. Verbandsrichter).
  2. Die Hunde dürfen bei den Übungen und Prüfungen eine Schutzweste tragen.
  3. Bei einem Hund, der zum ersten Mal im Gatter arbeitet, soll der Gattermeister dessen Grundverhalten feststellen, um über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.
  4. Die Begegnung zwischen Hund und Wildschwein wird auf fünf Minuten limitiert und ist nach 15 Minuten Gatterarbeit insgesamt abzubrechen. Hunde, die sich nicht vom Schwarzwild abrufen oder abnehmen lassen, können für die Ausbildung im Gatter zurückgestellt werden, bis sich ihr Gehorsam gefestigt hat.
  5. An einer Rotte dürfen nicht mehr als sechs Jagdhunde – je max. 15 Minuten – nacheinander arbeiten. Sofern danach am selben Tag weitergearbeitet werden soll, ist eine Pause von mindestens zwei Stunden einzulegen oder eine weitere Rotte einzusetzen.
  6. Bei Stresszeichen des Schwarzwildes und/oder Hund sowie bei einer erkennbaren einseitigen Überlegenheit wird die Arbeit vom Gattermeister/Übungsleiter abgebrochen.
  7. Bei Hunden, die mit Selbstgefährdung am Schwarzwild agieren, wird die Arbeit sofort abgebrochen und der Hund wird von der Gatterarbeit grundsätzlich ausgeschlossen.
  8. Bei Verletzungen von Hund oder Schwarzwild wird die Arbeit sofort abgebrochen, der Gattermeister/Übungsleiter leistet Erste Hilfe und entscheidet über die Hinzuziehung eines Tierarztes.
  9. Im Gatter finden keine Leistungsvergleiche von Hunden verschiedener Hundeführer oder Hunderassen statt. Die Gatter dienen lediglich der Vorbereitung und Verhaltensprüfung auf jagdliche Eignung zur tierschutzkonformen Schwarzwildjagd.
  10. Grundsätzlich können je Hund maximal fünf Übungseinheiten inklusive Verhaltensüberprüfung erfolgen. Hunde, die keine Leistungsverbesserung zeigen, müssen ausscheiden (jeweils eine Übung/Prüfung pro Tag und Hund).

Lippstadt, 22. Juli 2022

 

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